Oft habe ich gehört, ob das Filmen vom eigenen Grundstück zulässig ist oder nicht.
Vor allem in Verbindung mit Überwachungssystemen, wie z.B. dem DoorPi-Projekt.
Hier kam die Frage erneut auf und wurde von MichaRPI beantwortet:
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Die Grundlage ist:nur die Exekutive darf einen Bürgersteig videotechnisch überwachen.
Aber auch Sicherheitsfirmen mit Erlaubnis dürfen das.Siehe auch:
AG München, AZ 423 C 34037/08
AG Spandau, AZ 5 C 557/03
AG Mitte, AZ 16 C 427 / 02
AG Frankfurt am Main, AZ 65 UR II 149/02Könnte noch mehr nennen, würde die Liste aber sprengen
Ich selber möchte nicht den Ursprungs-Thread zuquatschen - deshalb hier der Neubeginn...
Okay - lets start the game
nur die Exekutive darf einen Bürgersteig videotechnisch überwachen.
Aber auch Sicherheitsfirmen mit Erlaubnis dürfen das.
Siehe auch:
Sind alles Amtsgerichte - mich interessieren solche Urteile nur halb - ab Landgericht wird es interessant.
AG München, AZ 423 C 34037/08
Situation: Kamera im Treppenhaus filmt die Haustür und speichert diese Daten 24 Stunden
Beklagter: Vermieter
Kläger: Mieter + Untermieter
Forderung: Demontage der Kamera + Löschen der Aufnahmen
Grund: Keine Einwilligung der Mieterin zur Videoüberwachung
Hinweis: Kamera an den Mülltonnen wurde nicht beanstandet.
Urteil: Mieterin ist vorm Urteil ausgezogen - damit kein echtes Urteil.
Fazit: Für das Filmen des Außenbereichs nicht relevant. Ohne Einwilligung von Mietern sollte keine Video-Installation durchgeführt werden.
AG Spandau, AZ 5 C 557/03
Situation: Kamera am Eingang filmt auch Eingang des Nachbarn
Beklagter: Hausbesitzer
Kläger: Nachbar
Forderung: Unterlassung
Grund: Keine Einwilligung des Nachbarn, obwohl die Kamera seinen Eingangsbereich mit erfasst.
Hinweis: Im Tenor wird auch der Gehweg angesprochen, aber ist weder Gegenstand der Klag noch des Urteils.
Urteil: Unterlassung der (Mit-) Aufzeichnung
Fazit: Ja, auch den Nachbarn fragen, wenn sein Grundstück mitgefilmt wird (oder Kamera anders positionieren)
AG Mitte, AZ 16 C 427 / 02
Situation: Kamera-Überwachung im Eingangsbereich eines Kaufhauses (als öffentlich )
Beklagter: Kaufhaus
Kläger: freier Journalist (Fußgänger)
Forderung: Abbau aller Kamera-Systeme
Grund: Persönlichkeitsrechte und anderes bla bla
Hinweis: guter Hinweis auf Hinweisschilder nach den Vorgaben des § 6 b Abs. 2 BDSG
Urteil: Überwachung muss für diesen öffentlichen Bereich teilweise zurückgefahren werden, darf aber weiter min. einen Streifen von einem Meter von der Hauswand entfernt filmen und aufzeichnen (7 Tage lang).
Ziel ist, dass Personen nicht identifiziert / verfolgt werden können. Zitat: "Schutzwürdige Interessen werden regelmäßig nicht berührt, wenn die aufgenommenen Bilder keine Identifizierung der Personen zulassen (...)"
Fazit: Meine Kameras sind für den Eingangsbereich ausgelegt und von Blende und Auflösung so optimiert. Vorbeilaufende Passanten auf dem Gehweg sind größten Teils unscharf. Außerdem ist mein Gehweg nicht durch "Widmung zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt". Speziell der Bereich direkt vor meiner Haustür ist doch recht zweckgebunden. Desweiteren könnte ich prüfen, wie breit der Gehweg überhaupt ist. Wenn der nur 1 Meter breit ist, hat auch das sich erledigt.
AG Frankfurt am Main, AZ 65 UR II 149/02
Kurzfassung - ist sehr ähnlich zu dem ersten Urteil.
Kamera-Überwachung ohne die anderen Mietparteien zu befragen. Logisch ist das unzulässig.
Könnte noch mehr nennen, würde die Liste aber sprengen
Gerne - immer her damit
Ich bleibe auf dem Standpunkt:
Eine Zweckgebundene Videoüberwachung OHNE Aufzeichnung darf durchaus auch den Gehweg mit aufnehmen. Wichtig ist natürlich das Einverständnis aller Mietparteien!
Mit Aufzeichnung sieht das noch ein wenig anders aus - dann kommt es vor allem auf die Auswertung an.
1.) Permanente Aufzeichnung ohne Auswertung -> Okay
2.) Permanente Aufzeichnung mit Auswertung (z.B. Gesichtserkennung) -> nicht Okay
3.) Ereignisgesteuerte Aufzeichnung ohne Auswertung (z.B. beim Klingeln) -> Okay
4.) Ereignisgesteuerte Aufzeichnung ohne Auswertung (z.B. Gesichtserkennung beim Klingeln) -> Grenzwertig aber eher in Richtung nicht okay